Pflegegrade: Was Ihnen bei Pflegebedürftigkeit zusteht

Häufig ist das Thema “Pflegegrad” dann akut, wenn in der Familie erstmals ein Pflegefall auftritt und ein/e Angehörige/r pflegebedürftig wird. Der Pflegegrad ist dabei ein wichtiger Faktor: Er ist ausschlaggebend dafür, welche Leistungen Sie bei der Pflegeversicherung geltend machen können. Dazu zählen beispielsweise, PflegegeldPflegesachleistungenEntlastungsgeld oder Pflegehilfsmittel.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Pflegegrade.

Seit Januar 2017 ersetzen Pflegegrade die bis Ende 2016 genutzten Pflegestufen. Für den Anspruch auf Pflegeleistungen ist entscheidend, in welchem Maß die/der Pflegebedürftige beeinträchtigt ist und wie selbstständig sie/er noch agieren kann. Davon hängt schließlich ab, wie hoch der Pflegeaufwand ist und welche Pflegeleistungen der/dem Pflegebedürftigen und Angehörigen zustehen. Die drei Pflegestufen werden daher heute nicht mehr genutzt.

Es werden fünf Pflegegrade unterschieden:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Um zu ermitteln, welchen Pflegegrad die/der Pflegebedürftige erhält, erfolgt eine persönliche Begutachtung und eine Beurteilung anhand eines Punktesystems.

Sobald der Pflegegrad-Antrag eingegangen ist, setzt sich die Pflegeversicherung mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für eine Begutachtung nach dem “Neuen Begutachtungsassessment” (NBA) zu vereinbaren. Dieser muss den Pflegebedürftigen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags angeboten werden. Bei dem Termin kommt ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes (früher “MDK” für Medizinischer Dienst der Krankenversicherung; heute “MD” für Medizinischer Dienst, wenn die/der Pflegebedürftige gesetzlich versichert ist) oder von MEDICPROOF (dem medizinischen Dienst der Privaten) zu den Pflegebedürftigen und macht sich ein Bild von deren Pflegebedürftigkeit. Die Pflegeperson, die sich bis dato um die/den Betroffene/n kümmert, sollte bei diesem Termin ebenfalls anwesend sein. Entscheidend für die Bewilligung von Leistungen ist vor allem, wie selbstständig die Person agieren kann – auch umschrieben als “Alltagskompetenz”.

Als Kriterien für Ihre Einschätzung betrachten die Gutachter den individuellen Grad der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten der/des Pflegebedürftigen in sechs verschiedenen Bereichen:

  • Mobilität: Wie mobil ist die Person? Wie kann sie sich allein noch sicher bewegen?
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut versteht die Person, was um sie herum geschieht? Wie gut kann sie ein Gespräch mit anderen führen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie ist es um die psychische Gesundheit bestellt? Ist die Person möglicherweise zwischendurch unruhig oder ängstlich? Hat sie das Bedürfnis sich zu wehren, sobald ihr beispielsweise jemand beim Ankleiden helfen möchte?
  • Selbstversorgung: Ist die betroffene Person in der Lage, für sich selbst zu sorgen? Kann sie sich beispielsweise eigenständig waschen, anziehen oder essen?
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung: Ist es beispielsweise möglich, dass die Person eigenständig Medikamente einnimmt oder ihren Rollator allein nutzen kann?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann die Person ihren Alltag allein gestalten und auch mit anderen in Kontakt treten?

Die Gutachter vergeben Punkte zum Grad der Selbstständigkeiten und den Fähigkeiten den in diesen sechs Lebensbereichen. Nach der Pflegebegutachtung hat die/der Gutachter/in fünf Wochen Zeit, das Gutachten zu erstellen und zu einer Einstufung zu gelangen. Das Ergebnis und damit den Pflegegrad erhalten die Betroffenen also spätestens fünf Wochen nach dem Termin vor Ort.

Vom Pflegegutachten hängt ab, welche Leistungen der/dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen zustehen. Je nach Pflegegrad können das beispielsweise folgende Leistungen sein:

  • Pflegeberatung:
    Eine Pflegeberatung können Sie in Anspruch nehmen, um bei sämtlichen Themen rund um die Pflege Unterstützung zu erhalten.
  • Pflegegeld:
    Pflegegeld dient dazu, um die Pflege zu bezahlen.
  • Pflegesachleistungen:
    Bei Pflegesachleistungen handelt es sich um pflegerische Leistungen und Betreuungsleistungen, die beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden.
  • Tagespflege/Nachtpflege: 
    Um die Pflege zuhause rund um die Uhr gewährleisten zu können, ist es oftmals nötig, Unterstützung in der Nacht- oder Tagespflege der Pflegebedürftigen zu erhalten.
  • Kurzzeitpflege: 
    Die Kurzzeitpflege ist dazu da, um für einen zeitlich begrenzten Zeitraum die Pflege einer/eines Pflegebedürftigen abzudecken.
  • Verhinderungspflege: 
    Im Rahmen der Verhinderungspflege kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen, wenn die Pflegeperson verhindert ist, etwa aufgrund eines Urlaubs oder einer Reha-Maßnahme.
  • Leistungsbetrag zur stationären Pflege: 
    Erfolgt die Pflege stationär, übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad anteilige Kosten.
  • Entlastungsbetrag: 
    Der sogenannte Entlastungsbetrag ist eine Form finanzieller Unterstützung und kann genutzt werden, um einen Pflegedienst für bestimmte Tätigkeiten einzubinden (z. B. für Hilfe im Haushalt oder Einkaufshilfe). Auf diese Weise können pflegende Angehörige entlastet werden.
  • Pflegehilfsmittel: 
    Unter Pflegehilfsmittel versteht man Produkte, die für die Pflege benötigt werden. Dazu zählen einerseits Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (wie z. B. Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel), andererseits auch sonstige Hilfsmittel, wie etwa der Zuschuss zu einem Hausnotruf oder Lagerungshilfen.
  • Pflegekurse: 
    Als pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende können Sie beispielsweise einen Kurs besuchen, um die Grundlagen der Pflege zu erlernen und hilfreiche Tipps zu erhalten. Die Kosten trägt die Pflegeversicherung.
  • Wohnraumanpassung: 
    Bei Bewilligung eines Pflegegrads stehen Ihnen Zuschüsse zu, um Ihren Wohnraum so anzupassen, dass Ihre Selbstständigkeit zuhause bestmöglich erhalten bleibt und es Pflegepersonen leichter fällt, die Pflege zu übernehmen.
  • Zuschuss für eine Wohngruppe: 
    Ebenfalls bietet sich die Möglichkeit, eine Wohngruppe zu gründen und dafür von der Pflegeversicherung einmalig einen Zuschuss zu erhalten.

Eine der drängendsten Fragen viele Betroffener lautet: Wie beantrage ich einen Pflegegrad? Viele vermuten hier einen großen Aufwand, daher wird die Antragstellung hinausgezögert, schließlich ist in einer Pflegesituation oft so vieles zu klären.

Wichtig zu wissen: 
Bei Bewilligung von Leistungen erhalten Sie diese in der Regel rückwirkend ab dem Monat des Pflegegradantrags. Daher lohnt es sich durchaus, diese Aufgabe zeitnah zu erledigen, falls auch nur absehbar ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt (z. B. falls die/der Betroffene ansatzweise in ihrer/seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist).

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um einen Pflegegrad zu beantragen:

  • Pflegestützpunkt oder Pflegeberatung: Sie fühlen sich unsicher bei Ihrem Erstantrag? Dann nehmen Sie die Unterstützung einer Pflegeberatung in Anspruch und nutzen Sie die lokalen Pflegestützpunkte bei Ihnen vor Ort, um dort den Pflegegradantrag zu stellen.
  • Pflegeversicherung: Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse, da Ihre zuständige Pflegekasse hier ebenfalls angesiedelt ist. Hier können Sie beispielsweise telefonisch das Formular zum Antrag eines Pflegegrads anfordern, das Sie schließlich zuhause ausfüllen und dann zurückschicken. Alternativ bietet sich ein formloses Schreiben an, in welchem Sie angeben, einen Pflegegrad für die/den Versicherten beantragen zu wollen. Dann wird sich die Pflegekasse für weitere Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen. Oft können die erforderlichen Dokumente auch auf der Webseite der Pflegeversicherung heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Ein Pflegegrad kann zeitlich befristet gültig sein. Nach Ablauf der Frist erfolgt dann eine erneute Überprüfung des Pflegegrads. Das dann erstellte Gutachten kann sowohl zu dem Schluss kommen, dass eine Reduzierung des Pflegegrads nötig erscheint, als auch eine Höherstufung als Ergebnis nach sich ziehen, die dann mit höheren Leistungen einhergeht.
Ebenso wird eine erneute Begutachtung nötig, wenn Sie zuvor Widerspruch gegen den anerkannten Pflegegrad ausgesprochen oder eine Erhöhung des Pflegegrads beantragt haben.

Scheuen Sie sich nicht, als Antragssteller/in Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich mit dem Antrag auf einen Pflegegrad unsicher fühlen. Der Antrag ist die Basis, damit Sie finanzielle Unterstützung und Zuschüsse zur Pflege erhalten. Neben Pflegestützpunkten, Ansprechpartnern einer Pflegeberatung oder Ihrer Pflegeversicherung stehen auch wir Ihnen gern beratend zur Seite. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung – wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen weiterhelfen zu können!